§ 28 PfandBG
Seit dem 19. Juli 2005 gilt in Deutschland das neue Pfandbriefgesetz (PfandBG). Es ersetzt das Hypothekenbankgesetz, das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken und das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten. Das PfandBG steht in engen Zusammenhang mit dem Wegfall der Gewährträgerhaftung für öffentliche Banken. Mit dem Gesetz ist das Spezialbankprinzip weggefallen und alle deutschen Kreditinstitute haben das Recht Pfandbriefe zu emittieren. Damit die hohen Ansprüche der Investoren an den Pfandbrief weiterhin erfüllt werden, hat der Gesetzgeber im PfandBG strenge gesetzliche Vorkehrungen getroffen.
Die WestImmo ist seit Jahren Jahren Emittent von Pfandbriefen (Hypothekenpfandbriefen und öffentlichen Pfandbriefen).
Nach § 28 PfandBG veröffentlichen wir quartalsweise folgende Angaben:
- § 28 Abs. 1 Nr. 1-3: Umlaufende Pfandbriefe und dafür verwendete Deckungswerte
- § 28 Abs. 2 Nr. 1a: Zur Deckung von Hypotheken-Pfandbriefen verwendete Forderungen nach Größengruppen
- § 28 Abs. 2 Nr. 1b: Aufteilung der Deckungshypotheken nach Bundesländern
- § 28 Abs. 2 Nr. 1b, c: Zur Deckung von Hypotheken-Pfandbriefen verwendete Forderungen nach Gebieten in denen die beliehenen Grundstücke liegen und nach Nutzungsart
- § 28 Abs. 2 Nr. 2: Rückständige Leistungen auf Hypotheken-Forderungen
- § 28 Abs. 3 Nr. 1: Zur Deckung von öffentlichen Pfandbriefen verwendete Forderungen
- § 28 Abs. 3 Nr. 2: Zur Deckung von öffentlichen Pfandbriefen verwendete Forderungen
