EU-Gericht hebt Suspendierung der Frist zur Einstellung des Neugeschäfts der WestImmo auf
Mit Beschluss vom 18. März 2011, von dem die WestLB heute Kenntnis erhielt, hat das Gericht der Europäischen Union einen Antrag des Sparkassenverbands Westfalen-Lippe auf Aussetzung des Vollzugs der EU-Bedingung zur Einstellung des Neugeschäfts der Westdeutsche ImmobilienBank AG ("WestImmo") zurückgewiesen.
Die WestImmo ist eine 100%-Tochtergesellschaft der WestLB. Die genannte Bedingung ist Teil der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Mai 2009 über die Genehmigung einer der WestLB gewährten staatlichen Beihilfe. Sie hat die Einstellung des Neugeschäfts und das Auslaufenlassen des Bestandsgeschäfts der WestImmo ab Ablauf der für deren Veräußerung gesetzten Frist zum Gegenstand. Diese Frist hat die Europäische Kommission bis zum 15. Februar 2011 verlängert. Mit Beschluss vom 31. Januar 2011 – und damit vor Fristablauf am 15. Februar 2011 – hatte das Gericht der Europäischen Union jedoch den Vollzug der genannten Bedingung ausgesetzt. Mit dem nunmehr ergangenen Gerichtsbeschluss vom 18. März 2011 ist diese Aussetzungsentscheidung vom 31. Januar 2011 aufgehoben. Damit enden auch die Suspendierung des Fristlaufs und die Aussetzung des Vollzugs der genannten Bedingung.
Außerhalb des beschriebenen Gerichtsverfahrens hat die Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission am 28. Oktober 2010 beantragt, die Frist für die Veräußerung bzw. Neugeschäftseinstellung der WestImmo für einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Am 30. Januar 2011 hat die Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission beantragt, die Frist für die Veräußerung bzw. Neugeschäftseinstellung der WestImmo mindestens bis zum 31. Juli 2011 zu verlängern. Die Europäische Kommission hat hierüber bisher noch nicht entschieden.
In Reaktion auf den genannten Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 18. März 2011 wird der Vorstand der WestLB die in seinen Möglichkeiten stehenden Maßnahmen fortführen, um auf eine zeitnahe positive Entscheidung der Europäischen Kommission über eine Fristverlängerung hinzuwirken und zugleich vorsorglich die Gremienbeschlüsse auf der Ebene der WestLB und der WestImmo herbeizuführen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der genannten EU-Bedingung sicher zu stellen. Dabei führt der Vorstand der WestLB den Prozess zur Veräußerung der WestImmo fort.
Die WestLB hat in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 1. März 2011 bekannt gemacht, dass die WestLB AG gemäß den Vorschriften des HGB ein ausgeglichenes Jahresergebnis für 2010 in Höhe von 0 Mio. € ausweist. Darin ist bereits eine Abschreibung auf den Buchwert der von der WestLB AG gehaltenen Beteiligung an der WestImmo enthalten. Eine zusätzliche Abschreibung hält die WestLB derzeit für nicht erforderlich.
